August 2005

“Ärger mit dem Discount-Laptop”

“Ärger mit dem Discount-Laptop” – dieses Thema hat WDR 5 in seiner Sendung Profit behandelt und folgenden Tipp bei Mängeln gegeben:

Eine Frist setzen, bis wann das Gerät repariert sein soll. Wird sie nicht eingehalten, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurückzutreten, also sein Geld zurückverlangen. Dazu muss er sich aber an den Discounter wenden und nicht an den Support des Herstellers. Denn der Discounter ist Kaufvertragspartner.

Zu diesem Thema kann ich folgenden Sachverhalt aus näherer Bekanntschaft beitragen:

Nachdem der Discounter das vor rund 6 Monaten zurückgenommene Notebook nach erfolgtem Rücktritt gegen vollständige Kaufpreiszahlung zurückgenommen hat, fällt dem Bezirksleiter (oder wer sich auch immer dafür verantwortlich fühlte) nun auf, dass wohl vergessen wurde zu berücksichtigen, dass für die Nutzung des Notebooks für den nicht unerheblichen Zeitraum von über einem Jahr eine Nutzungsentschädigung erfolgen müsste.

Nach etlichen Telefonaten mit dem Kunden, der eine weitere Zahlung ablehnt, wird ihm der nette Hinweis gegeben: “Ich will ja keinen Druck ausüben, aber wir werden den Schaden dann wohl der zuständigen Verkäuferin in Rechnung stellen müssen. Das ist zwar noch nicht sicher, aber ich wollte Ihnen das zur Information mitteilen.”

Dass das im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht so einfach sein wird, hat der freundliche Bezirksleiter natürlich verschwiegen. Aber man setzt hier wohl auf die karitative Ader des Kunden.

Leider ist die Freude über die Kulanz (die vorbehaltlose Rücknahme des Gerätes) dem Ärger und der Verwunderung über die Inkassotätigkeiten gewichen.

Der Kunde wollte selbst nicht genannt werden und auch nicht den Discounter hier öffentllich an den Pranger stellen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 31. Aug 2005

Beratungsleistungen im Rahmen der Sachmängelhaftung?

Heise berichtet heute über Sinn und Unsinn von PC – Notdiensten, unter anderem:

Bevor Kunden eine kostenpflichtige Hersteller-Hotline anrufen, sollten sie sich zudem an den Händler wenden, rät Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dieser sei innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist die erste Anlaufstelle — hier habe der Kunde Anspruch auf kostenlose Beratung.

1.
Nicht jedes Problem beim Anwender ist gleichzeitig ein Mangel. Hier kann der Verkäufer auch keine Rücksicht auf vorhandene oder nicht vorhandene Vorkenntnisse des Kunden Rücksicht nehmen und diese muss er auch nicht.
Einen Anspruch bezüglich der gekauften Hard- bzw. Software hat der Käufer von Hard- und Software deswegen nur, wenn es sich bei dem Problem um einen Mangel im rechtlichen Sinne handelt.

Den Mangelbegriff ist in § 434 BGB geregelt:

1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

2.
Grundsätzlich ist auch die Beratung nicht Gegegenstand der Mängelgewährleistung. Der Käufer hat zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Gem. § 439 BGB ist mit Nacherfüllung folgendes gemeint:

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Die Beseitigung eines Mangels zum Beispiel bei fehlender Dokumentation kann demnach auch in einer Beratungsleistung liegen. Die meisten Fälle betreffen wahrscheinlich Konstellationen, die keinen Anspruch auf eine Beratungsleistung begründen.

Mein Ergebnis:

Ich muss meinen Vater (ohne Vorkenntnisse) weiterhin in der Bedienung seines auf mein Anraten hin gekauftes Navigationssystem beraten. :)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 29. Aug 2005

Verantwortung des Blogbetreibers

Plastic Thinking berichtet über das verlassene Weblog bzw. über die Folgen eines nicht mehr gepflegten Weblogs.

Aufgrund der Einträge in die Kommentarfunktion durch Unbekannte, initiierte die Polizei eine Hausdurchsuchung und suchte bei dem Blogbetreiber nach Sprengstoff.

Das Verfahren wurde laut RA Udo Vetter letztendlich eingestellt.

Mehr über die Neuigkeit und die Probleme der rechtlichen Behandlung von Weblogs erfahren Sie beim Kölner Stadtanzeiger.

Mehr zur Verantwortlichkeit eines Forenbetreibers.

Diesen Eintrag möchte ich nutzen, um die Lesergemeinde der Blogs einzuladen – auch die Kommentarfunktion dieses Blogs zu benutzen, mitzudiskutieren und Erfahrungen auzutauschen. Das ist schließlich das Spannenste an der Bloggerei! ;)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 26. Aug 2005

Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung – Zwang zur Anschaffung der erforderlichen Infrastruktur?

Seit dem 1.06.2005 ist nun auch nach der Verlängerung der Frist zur Abgabe die Umsatzsteueranmeldung in elektronischer Form abzugeben.

Haufe berichtet über die Verfügung des Oberfinanzdirektors Chemnitz vom 4.07.2005, die beinhaltet, dass die Anmeldung weiterhin in Papierform abgegeben werden kann und dies als Antrag zur Anerkennung eines Härtefalles anzuerkennen ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn die nach der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung technischen Voraussetzungen in dem betroffenenen Unternehmen nicht gegeben sind.

Neu ist, dass

von der Prüfung auf finanzielle Möglichkeiten die entsprechende IT-Technik zu beschaffen abgesehen wird.

§ 18 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz:

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Das FG Hamburg (Az. II 51/05) entschied bereits am 05.04.2005, dass ein Unternehmer, der weder über die erforderliche Hardware noch über einen Internetanschluss verfügt, die Lohn- und Umsatzsteuer nicht elektronisch anmelden muss.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 24. Aug 2005

BGH: kein Entgeltanspruch des Verbindungsnetzbetreibers / Plattformbetreibers

Der Bundesgerichtshof (Az.: III Zr 3/05) hat am 28.07.2005 entschieden, dass

a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag ber die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.

Hintergrund der Klage war, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses der Firma X eine Mehrwertdienstnummer gewählt hatte.

Dabei hat der Mehrwertdiensteanbieter einen Anspruch auf Entgelt. Der Verbindungsnetzbetrieber hingegen, der gleichzeitig der Plattformbetrieber war hat keinen Anspruch auf Entgelt vom Mehrwertdienstenutzer. Zwischen diesen Parteien ist kein Vertrag geschlossen worden auf Grundlage dessen abgerechnet werden könnte. Diese sind lediglich Erfüllungsgehilfen des Mehrwertdiensteanbieter.

Für den Anschlußnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind.

Zur Pressemitteilung des BGH.
Zur Entscheidung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 21. Aug 2005

Einführung Gebührenrecht

Eine sehr schöne Einführung zum Gebührenrecht für den Laien kann man unter domainundrecht.de lesen.

Hier informiert Daniel Dingeldey anhand des Beispiels Domainstreitigkeit die Kosten eines beauftragten Rechtsanwaltes und für eine sog. Erstberatung.

Sehr schön ist dabei beschrieben, dass sich die Gebühren eines Rechtsanwaltes am Gegenstandswert (dem wirtschaftlichen Interesse) orientieren und nicht an dem konkreten Aufwand, der betrieben wird.

Da fällt mir eine Mandantin ein, die meine Gebührenrechnung eher als Informationsschreiben ansah und meinte, dass eine Einigung nun schon nach meinem ersten Schriftsatz zustande kam und deswegen die Rechnung doch wohl nicht so hoch sein könnte, wenn meine rechtlichen Ausführungen sich auf 2 Seiten beschränken. Schade, dass der positive Ausgang dabei vollständig unter den Tisch gefallen ist.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 19. Aug 2005

Steigende Betrugsfälle im Online Handel

Im Bereich des Online-Handels sind im Jahre 2004 nach Angaben der Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes 270.000 Straftaten verübt worden.

Internetnetauktionen, Dialer und Phishing sind wohl die bekanntesten Plattformen und Möglichkeiten, dem Verbraucher Schaden zuzufügen. Aufklärung kann hier manchmal Wunder bewirken und Sie vor großem Schaden schützen.

Informieren Sie sich bei der Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Initiative “Deutschland sicher im Netz“!

Zur Meldung bei heise.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 17. Aug 2005

Urheberschutzfähigkeit von Webseiten

In der letzen Zeit kommen immer mehr Entscheidungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit von Webseiten nach dem Urhebergesetz (UrhG) auf, die sich auf den ersten Blick widersprechen. Die folgende Darstellung soll helfen Licht ins Dunkle zu bringen:

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2004 (Az: 4 U 51 / 04) folgende wichtige Grundsätze festgehalten:

Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.

Kurz: Einzelne Grafiken sind nur dann nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG schutzfähig, wenn Sie eine gewisse Schöpfungshöhe haben (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle.

Kurz: Auch die Gesamtgestaltung einer Webseite kann gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 4, Abs. 2 UrhG schutzfähig sein.

Das LG München I (Az: 7 O 1888/04) hatte sich am 11.11.2004 ebenfalls mit der Webseite in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt und die Urheberrechtsfähigkeit in diesem Fall bejaht. Auch hier ist eine gewisse Schöpfungshöhe maßgebend für die Beurteilung geswesen, so dass das Urteil nicht im Widerspruch zum o.g. steht. Anders ein Kommentar des Handelsblattes.
Das LG München geht in diesem Fall von einem schutzfähigen Werk als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) aus.

Kurz: Eine Schutzfähigkeit gem. §§ 2 Abs. 1 Ziffer 6 und Ziffer 1, 69 UrhG kann ebenfalls in Frage kommen.

OLG Frankfurt a.M. hat am 22.03.2005 (11 U 64/2004) entschieden, dass das bloße Umsetzen in Html-Code keine persönlich geistige Schöpfung sei. Mangels Programmierleistung komme deswegen auch eine urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm nicht in Betracht.

Kurz: kein Schutz der gesamten Webseite als Computerprogramm gem. §§ 2 Abs. 1 Ziffer1, Abs. 2, 69 UrhG.

Fazit:
Es kommt also immer auf den Einzelfall an, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt oder nicht. Verschiedene Bestandteile, wie Grafiken und Logos sind schutzrechtsfähig. Auch die Gesamtgestaltung einer Webseite und der Source Code sind grundsätzlich schutzrechtsfähig.
Umstritten ist nach dem o.g. lediglich, ob es sich bei einer HTML – Seite um ein schutzfähiges Computerprogramm handelt.

Technisch gesehen ist HTML keine Programmiersprache, sondern eine Interpretersprache (Beschreibungssprache), weswegen ich der Ansicht bin, dass html-code kein im Sinne des UrheberG geschützes Computerprogramm sein kann.
Codes in Script- und (echten) Programmiersprachen hingegen können auch in Form einer Webseite schutzfähige Computerprogramme sein. Vorausgesetzt, sie sind von einer gewissen Schöpfungshöhe, was einfache Strukturen und solche Ausgaben wie “Hello World” ausschließen sollen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 15. Aug 2005

Blogger mahnt Blogger ab.

Der Betreiber des Blogs “Mein Parteibuch” Marcel Bartels wird von einer Bloggerin (Name wird hier nicht genannt), die vermutlich das Blog “Lichtwesens Variationen” betreibt, abgemahnt. Die Namensnennung ohne ihre Einwilligung sei ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht.

Das Law Blog hat die Abmahnung

für den Onlinerechtsaward 2005, Kategerie “Unschlüssiges Vorbringen”

nominiert.

Ich gebe dem nominierten meine Stimme. Punkt.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 14. Aug 2005

neue Auflage: Skript zum Internetrecht

Das Skript “Internetrecht” von Prof. Dr. Hoeren (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) ist nun in neuer Auflage erhältlich.

Zum Skript.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 14. Aug 2005

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