Juli 2005

Elektronikschrottrichtlinie: ab 13.08.2005 wird es für die Unternehmen ernst

Um das zunehmende Abfallproblem mit elektrischen und elektronischen Geräten zu lösen, veröffentlichte die EU im Februar 2003 Richtlinien für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE – Waste Electrical and Electronic Equipment) und die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS – Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic equipment).

Der Bundestag hat am 20. Januar 2005 das “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)” beschlossen, das am 23. März 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Ab 13. August 2005 werden alle Hersteller in Europa verpflichtet sein, Altgeräte zurückzunehmen, und voraussichtlich ab Juli 2006 wird der Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe in den Produkten verboten sein. Für die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten sind dann die Hersteller verantwortlich.

Der Bereich Wiedervermarktung und Recycling von Fujitsu Siemens Computers in Paderborn nimmt bereits seit vielen Jahren in Deutschland Altgeräte von Geschäftskunden zurück.

Seinerzeit habe ich dort für sage und schreibe 750,00 DM meinen ersten 386er PC erworben. Zu dieser Zeit firmierte die Wiedervermarktung noch unter Nixdorf Computer. Wenn man sich die Innereien des PCs ansah, fand man den mit Liebe eingebauten kleinen Plastiksetzkasten vor, der mit Ersatzschrauben und Kabelbändern bestückt war. Aber Schluss mit der Schwärmerei, denn damals wogen die PCs wohl noch das 20-fache von dem was sie heute noch wiegen und waren von monströser Größe.

Vor dem Hintergrund dieser Richtlichtlinien kündigt das Unternehmen FSC nun einen neuen umweltfreundlichen PC, den sog. Green PC an. Einzelheiten zu diesem Produkt entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Unternehmens.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 13. Jul 2005

OLG Stuttgart bestätigt Urheberrechtsabgabe bei Mulitfunktionsgeräten

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 06. Juli 2005 bestätigt, dass für Multifunktionsgeräte, die Kopierer, Scanner, Drucker und zum Teil auch Fax in einem einzigen Gerät vereinen, die im Urheberrechtsgesetz festgelegte Vergütung für Kopiergeräte gezahlt werden muss. Diese beginnt bei € 38,35 und ist je nach Leistungsumfang gestaffelt. Die Pressemitteilung des BITKOM lässt jedoch darauf schließen, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden soll. Mehr dazu lesen Sie beim Institut für Urheber- und Medienrecht e.V. .

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 11. Jul 2005

Abmahnwelle wegen Link auf Online-Musik-Download-Angebot

Auch Telepolis berichtete heute von der Abmahnwelle der Vertreter der Musikindustrie. Sowohl private als auch kommerzielle Webseitenbetreiber wurden wegen eines Links abgemahnt. Hintergrund der Abmahnwelle ist ein russischer Anbieter von mp3- Musikdateien, welches in Deutschland laut Landgericht München I (Az. 21 o 9161/05) ein unzulässiges Angebot darstellt. Dennoch ist die Webseite in Deutschland erreichbar und die Musikindustrie befürchtet weitere urheberrechtliche Verletzungen.

Von der Verlinkung auf das das Urheberrecht verletzende Unternehmen nehme ich wegen akuter Abmahngefahr Abstand.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 11. Jul 2005

Flucht in die Verjährung

Der Bundesrat hat am 08.07.2005 ein Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Das Gesetz passierte das Bundeskabinett bereits am 13.04.2005. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.

Zur Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.

Dieses Gesetz betrifft die strafrechtliche Verjährung, also ob die Tat noch strafrechtlich verfolgt werden kann.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Opfer einer Straftat aufmerksam machen. Bei Vermögensschäden kann der Geschädigte aufgrund der Verjährung seine Ansprüche oftmals nicht durchsetzen, denn unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung ist die zivilrechtliche.

Aufgrund eines Falles bin ich der Meinung, dass die Täter, die sich ihrer Strafe durch Flucht entziehen auch nicht durch die zivilrechtlichen – nunmehr sehr kurzen – Verjährungsvorschriften (Regelmäßig 3 Jahre) geschützt werden dürfen.

In einem ebay- Betrugsfall hat der Geschädigte mich nach 2 Jahren nach seinen Ansprüchen gefragt. Ein Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden und ein Anruf bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ergab, dass nach dem Täter derzeit gefahndet wird. Nun kann man nur hoffen, dass die Ermittlungsbehörden den Täter demnächst fassen…

Eine schöne Übersicht zu der Thematik der Verjährung findet man bei Wikipedia.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 11. Jul 2005

WWW- Dienste der Landesverwaltung NRW

Beim Aufräumen der Ablage “weiss im Moment nicht wohin damit – aber zu schade für den Papierkorb” bin ich auf ein Informationsblättchen des Innenministeriums NRW gestoßen.

Hier wird u.a. das Justizportal NRW angepriesen.

Folgende Online-Angebote sind verfügbar:
- Internet -Registereinsicht
- Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW oder auch direkt hier
- Internet-Grundbucheinsicht (mit unverschämt teurer Einrichtungsgebühr in Höhe von 500,- €)
- Online-Mahnverfahren
- Insolvenzverfahren online
- NRW Zwangsversteigerungstermine

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 4. Jul 2005

AG Darmstadt zur Speicherung von Verkehrsdaten im Rahmen von Flatrates

Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer am 30.06.2005 veröffentlichten Entscheidung (Az.: 300
C 397/04) dem Internet Provider T-Online International AG untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Arechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind.

§ 97 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
Absatz 3)
Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2 – höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

Zur Pressemitteilung des AG Darmstadt.
Zum Urteil.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 3. Jul 2005

OLG Hamburg: Vertragliches Verbot des Weiterverkaufs

Die Kanzlei Dr. Bahr hat sich mit dem Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 – Az: 5 U 65/04) rechtlich auseinandergesetzt und Parallelen zu den 49,90 € Lidl Bahntickets und den WM-Tickets, die über ebay weiterverkauft werden, gezogen.

Der 1. Leitsatz der Entscheidung lautet:
“Das Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten auszuschließen, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. ”

Sehr schade, dass das OLG Hamburg hier die Kanalisierung des Vertriebs zulässt. Im zitierten Fall hatte der Verkäufer zwar ein exklusives Vertriebsrecht für die Karten, aber der Gedanke des Erschöpfungsgrundsatzes aus dem UrhG sollte meines Erachtens auch in das BGB übertragen werden. [Der Erschöpfungsgrundsatz in aller Kürze: hier hat der Lizenzgeber nur Einfluss auf die direkte vertragliche Gestaltung zum Lizenznehmer. Einen Weiterverkauf kann er nicht ausschließen.]
Bei Software und Eintrittskarten liegt eine ähnliche Interessenlage vor. Es wird nämlich nicht in erster Linier der Datenträger oder das Stück Papier verkauft, sondern ein Recht, und zwar einmal ein Recht an der Nutzung einer Software und einmal ein Recht an der Teilnahme einer Veranstaltung.

Das Urteil des OLG Hamburg betrifft zwar den gewerblichen Weiterverkauf, aber hier solllte man keine Unterscheidung machen. Schließlich gilt in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Als ich letztens zufällig im Köln vor dem Stadium stand – ohne Karte – haben Angebot und Nachfrage den Preis bestimmt. Es sei doch jedem bitte selbst überlassen, ob er für eine Karte 120,00 € ausgibt, die vorher vielleicht nur 20,00 € gekostet hat. Ich jedenfalls habe es vorgezogen auf dem Heumarkt zu sitzen und das Länderspiel im Fernsehen zu sehen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 1. Jul 2005

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