Juli 2005

Datenschutz bei Kindern

Wolff-Marting berichtete unter Sevriens INFO.DPMS.NAME, dass Eltern ihr Einverständnis erteilen müssen, wenn Kinder sich auf Webseiten anmelden und ihre persönlichen Daten abgefragt werden.

ŠkodaAuto Deutschland GmbH betreibt die Seite autokids.de, an der sich Kinder anmelden können und dem Kinderclub beitreten können. Das OLG Frankfurt am Main (Az.: Aktenzeichen 6 U 168/04) hat entschieden, dass der Automobilhersteller die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern damit ausnutze. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte auf Unterlassung geklagt.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 29. Jul 2005

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

Gem. § 69 b UrhG ist der Arbeitgeber Urheber einer von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung seines Arbeitgebers programmierten Software.

Das OLG Köln (6 U 132/04) hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2005 entschieden, dass “für den Rechtserwerb des Arbeitgebers unerheblich ist, dass das Computerprogramm in seiner [des Arbeitnehmers] Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen worden ist.”

Die Entscheidung kann in der NRW Rechtsbibliothek abgerufen werden.

Auf eine Nachfrage hin, möchte ich klarstellen, dass sich das Urteil natürlich nicht auf jegliche Softwareprogrammierung in der Freizeit als solche bezieht, sondern, dass es sich um Softwareentwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handeln muss.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 28. Jul 2005

Bundesverfassungsgericht: vorbeugende Telefonüberwachung nach dem niedersächsischen Polizeigesetz nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 (Az.: 1 BvR 668/04) die Nichtigkeit der vorbeugenden Telefonüberwachung zur Verhütung von Straftaten nach dem niedersächsischen Polizeigesetz festgestellt. Das Gesetz verstoße gegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis). Der Landesgesetzgeber habe die Norm nicht nur unbestimmt und unverhältnismäßig gestaltet, sondern seine Gesetzgebungskompetenz überschritten; diese stünde allein dem Bundesgesetzgeber zu.

für nichtig erklärter § 33 a Abs. 1 Nr.1, 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung :

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben

1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,

2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie

Art. 10 GG:
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Zur Entscheidung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 28. Jul 2005

Telearbeitsplätze

Ob die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes Sinn macht, hängt im Wesentlichen von dem Aufgabengebiet des Arbeitnehmers ab. Auch sog. Mischverträge – also teilweise an der Arbeitsstätte und teilweise zu Hause tätig- ist ein guter Kompromiss für Arbeitnehmer und vor allem Arbeitnehmerinnen, die Familie haben. Leider hat sich der häusliche Arbeitsplatz noch nicht durchgesetzt. Dabei scheint es doch eine echte Alternative zur kostenintensiven Betreuung von Kindern in der unternehmenseigenen KITA zu sein. Zudem sind die technischen Vorausssetzungen noch nie besser gewesen (E-Mail, Telefon, Fax, Videokonferenz etc. ). Durch Instant Messaging kann z.B. der ständige Kontakt zu den Mitarbeitern kostensparend erhalten bleiben. Die Arbeitgeber verzichten anscheinend jedoch lieber auf qualifizierte MitarbeiterInnen anstatt ihnen den Spagat Familie – Arbeit zu erleichtern.

Bei Haufe finden Sie einige interessante Hilfestellungen, Rechtsgrundlagen zum Telearbeitsplatz.
Auch die IHK FFM bietet Musterklauseln für einen Vertrag an.
Das ver.di Bildungswerk stellt ebenfalls umfangreiche Informationen zum Home Office bereit.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 27. Jul 2005

Prozess wegen Sex-Video

Ich hatte bereits in einem Fall berichtet, dass der Forenbetreiber haftet, wenn strafbare Inhalte gepostet werden und diese nach seiner Kenntnisnahme nicht umgehend gelöscht werden.

Markus Schickore berichtet heute bei heise online über einen aktuellen Fall vor dem AG Marburg, indem sich diesmal der Übeltäter selbst für das Bereitstellen privater Sex-Videos in Tauschbörsen verantworten muss. Angesichts des Aufgebotes habe der Angeklagte die Flucht ergriffen. Die Betroffene hat Schmerzengeldansprüche geltend gemacht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 25. Jul 2005

Aus RegTP wird Bundesnetzagentur

Aus der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ist nunmher die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen entstanden. Die Bundesnetzagentur ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.

Seit dem 13. Juli 2005 ist die RegTP, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation hervorging, umbenannt in Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur hat die zentrale Aufgabe, für die Einhaltung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), Postgesetzes (PostG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und ihrer Verordnungen zu sorgen. Weitere Aufgaben

Es sind zwar noch nicht alle Inhalte auf den neuen Namen angepasst, aber das wird sicher bald kommen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 20. Jul 2005

Microsoft vs. Google

Microsoft will mit einer Klage verhindern, daß der Gründer seines Forschungslabors in China künftig für den Konkurrenten Google arbeitet. Microsoft hat deswegen am Dienstag abend sowohl Klage gegen Google als auch seinen Mitarbeiter eingereicht.

Google kündigte am Dienstag (Ortszeit) in San Francisco an, selbst ein Forschungs- und Entwicklungszentrum in China unter der Führung von Kai-Fu Lee gründen zu wollen.

Mehr bei netzeitung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 20. Jul 2005

Wer verwaltet das Internet?

Derzeit regiert die Non-Profit Organisation ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) das Internet. Die ICANN verwaltet Namen und Adressen im Internet.

Wenige Tage bevor die Uno-Arbeitsgruppe zur Netzverwaltung, die “Working Group on Internet Governance” (WGIG), ihren Abschlussbericht vorlegen konnte, verkündete der US-Handelsdiplomat Michael Gallagher, sein Land werde auch auf lange Sicht die letzte Kontrolle über das Herzstück der Adressverwaltung im Internet behalten.

Mehr Informationen erhalten Sie bei Spiegel Online.

Liste der akkreditierten Top Level Domains.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 19. Jul 2005

LG Stuttgart: kein Ersatz für PC-Daten

Das LG Stuttgart hat am 25.08.2004 (Az.:5 S 106/04) in einem Rechtsstreit zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer entschieden, dass eine Hausratversicherung den Schaden, der durch Blitzeinschlag an der Hardware entsteht zwar zu ersetzen hat, jedoch darüber hinaus der daraus resultierende Datenverlust nicht ersetzt verlangt werden kann.

Zur Entscheidung via JurPC.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 15. Jul 2005

Verbraucherschutz: Mehr Preistransparenz bei Premium-SMS

Ein 12-jähriges Mädchen erhielt unter einer von der NewTex GmbH genutzten Kurzwahl-Nummer unaufgefordert eine SMS mit dem Inhalt: “Warum meldest du dich nicht mehr – hast du mich etwa vergessen?”. Nach sechsmaligem Herunterscrollen erschien auf ihrem Display die Preisangabe von 1,99 Euro pro SMS. In den Folge-SMS erschien keine weitere Preisangabe. Erst nach der sechzigsten SMS erfolgte ein Warnhinweis, dass die Schwelle von 100 Euro im Monat in Bezug auf die jeweilige Kurzwahlnummer überschritten sei. Erst zu diesem Zeitpunkt bemerkte die minderjährige Verbraucherin, dass jede von ihr abgesandte SMS Kosten in Höhe von 1,99 Euro verursacht hatte. Im Rahmen des dreitägigen “Flirts” fielen insgesamt Kosten in Höhe von 102,60 Euro an.

Es klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen den Anbieter. Nach Ansicht des Landgerichts Hannover (Az. 14 O 158/04 – nicht rechtskräftig) verstößt dieses Vorgehen gegen Verbraucherschutzvorschriften und ist zudem wettbewerbswidrig. Anbieter teurer SMS-Dienste, sog. Premium Dienste müssen die Kosten in jeder Kurznachricht angeben.

Zur Pressemitteilung des Verbraucherverbandes.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 14. Jul 2005

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