Juni 2005

Palm nimmt defekte PDAs zurück

Im Rahmen einer Sammelklage vor einem US-Kammergericht in Los Angeles hat Palm eine Einigung mit der Klägerpartei erzielt, wonach der Hardwarehersteller die Käufer eines Palm M100, M105 oder M125 mit einem Ersatzgerät entschädigt, wenn sie ihr Gerät einschicken. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen sind Fehlfunktionen in den erwähnten Geräten, die einen Datenverlust beim Batteriewechsel zur Folge haben, auch wenn man sich genau an die Anleitung des Herstellers hält. Mehr dazu bei golem.de…

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 7. Jun 2005

Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers (Bloggers)

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Baden-Württemberg vom 29.07.2004 (Aktenzeichen: 21 Sa 113/03) nimmt das Gericht Stellung zur Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis. Einen Überblick zur Entscheidung erhalten Sie bei RA Henning Wüst.

Auch das Betreiben eines Weblogs könnte für einen Arbeitnehmer bedenklich sein. Lesen Sie hierzu den bei Telepolis erschienen Artikel. Die in dem oben genannten Urteil enthaltenen Grundsätze sind mE auch für Meinungsäußerungen in Weblogs entsprechend anzuwenden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 6. Jun 2005

Flop: Fahndung via SMS

Netzeitung teilt mit, dass das Pilotprojekt der Polizeidirektion Lüneburg “SMS-Fahndung” nach 6 Monaten eingestellt wurde.

Die Initiative SMS-Fahndung wurde im Februar 2004 zur Kriminalitätsbekämpfung vom Bundesinnenministerium ins Leben gerufen.

Datenschutz und Fahndung: Die Weitergabe von Fahndungsinformationen wie Personenbeschreibungen flüchtiger Straftäter oder auch von amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichen an bestimmte Bevölkerungsgruppen via Mobilfunk-SMS oder sonstiger Medien ist eine Öffentlichkeitsfahndung. Sie verfolgt das Ziel, Hinweise aus der Bevölkerung zu tatrelevanten Wahrnehmungen zu erhalten. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme ergeben sich aus den §§ 131 ff. StPO bzw. auch aus den jeweiligen Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder. Die Polizei ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich.

Kraft Gesetzes ist eine Öffentlichkeitsfahndung i.d.R. nur bei schweren Straftaten zulässig. Daher löst die Polizei SMS-Fahndungen nur in besonderen Fällen aus. Sie werden also nicht ständig Fahndungs-Nachrichten erhalten.

Wer Lust hat an dem Projekt teilzunehmen sollte sich beim Bundeskriminalamt (BKA) informieren und registrieren. Hiernach sind vorrangig die Bürgerinnen und Bürger angesprochen, die sich berufsbedingt im öffentlichen Raum bewegen und im Rahmen dessen oftmals erheblich schneller als die Polizei hilfreiche Wahrnehmungen machen. Es dürfte jedoch nur noch wenige Dienststellen geben, die eine SMS-Fahndung anbieten.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 6. Jun 2005

Strafbarkeit von Phishing II

Nach einigen Irrungen und Wirrungen folgt nun eine Darstellung einiger (nicht unwichtiger) Stimmen und Meinungen zur Problematik der Strafbarkeit von Phishing:

Damit alle dieselbe Ausgangslage haben: hier nochmal die Definition, Begriffsbeschreibung und Methode via Wikipedia:
“Phishing ist der Oberbegriff für illegale [Kommentar: das wollen wir erst einmal feststellen] Versuche weitgestreut Anwendern Zugangsdaten (Loginnamen plus Passworte) für sicherheitsrelevante Bereiche zu entlocken. … Die Bezeichnung Phishing leitet sich vom Fischen (engl.: fishing) nach persönlichen Daten ab. Die Ersetzung von F durch Ph ist dabei eine im Insider-Jargon (Leetspeak) häufig verwendete Verfremdung. Es könnte unter Umständen sein, dass der Ausdruck auch auf password harvesting fishing zurückführbar ist… Im Allgemeinen ist eine Phishing-Attacke mit einem Massenversand von E-Mail verbunden. Im Text der E-Mail wird der Empfänger aufgefordert eine Website zu besuchen welche zur Eingabe seiner Zugangsdaten auffordert. Folgt er dieser Aufforderung gelangen seine Zugangsdaten in die Hände der Urheber der Phishing-Attacke.”

Nun zu der strafrechtlichen Seite:

Dr. Andreas Popp hat sich in der NJW 2004, 3517-3518 dahingehend geäußert, dass eine Strafbarkeit allein aufgrund des Phishing-Vorgangs nicht vorliegt. Er lehnt eine Strafbarkeit aus § 263 StGB ab, weil die Herausgabe persönlicher Zugangsdaten noch keine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung habe. an dieser stelle sei der Gasmann-Fall zitiert: Der Gasmann verschafft sich durch Schwindeln Zutritt zur Wohnung, um dort einen Diebstahl zu verwirklichen. Diebstahl (§242) wird ebenfalls verneint, weil Daten keine Sachen sind. Etwas mehr diskutiert wird die Frage, ob § 202 a StGB einschlägig ist. Eine Parallele wird zum sog. Spoofing gezogen, bei dem der Täter einen Rechner z.B. mit gefälschter IP-Adresse einsetzt, um ihn so unter falsche Identität in ein fremdes Netzwerk eingliedern zu können. Letzendlich wird jedoch auch dieser Tatbestand verneint, da der Täter die Daten vom Phishing Opfer selbst erhält.

BITKOM-Positionspapier zur fehlenden Strafbarkeit von Phishing. Der BITKOM hat zudem ein Informationspapier zum Thema Phishing veröffentlicht, welches zum Ausdruck bringt, dass Phishing nicht strafbar sei.

Einzelne Stellungnahmen können auch zum Gesetzesentwurf des sog. ANTI-SPAM-Gesetzes entnommen werden.

Die Mindermeinung, es bedürfe keiner neuen gesetzlichen Regelung, weil das Phishing bereits strafbar sei, vertritt Herr Ass. Roman G. Weber, LL.: “Ungeachtet der aufgezeigten dogmatischen und praktischen Probleme hat sich zeigen lassen, dass das deutsche Strafrecht in seiner jetzigen Form das Internetphishing sanktioniert. Aus materielltatbestandlicher Sicht steht der Strafverfolgung durch die bundesdeutsche Justiz auch die bewusst von den Tätern gewählte Überschreitung der Staatsgrenzen nicht im Wege. Ob dies jedoch ausreicht, um eine effektive Sanktionierung der aus dem Ausland handelnden Täter zu erreichen, muss wegen des Dilemmas der die Staatsgrenzen überschreitenden Verfolgungsmöglichkeiten bezweifelt werden.”

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 2. Jun 2005

Strafbarkeit von Phishing

Die britische Regierung plant, in einem neuen Gesetz Internetkriminalität zu bestrafen, darunter auch das sog. Phishing. Mehr…

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert, dass in Deutschland Phishing-Attacken unter Strafe gestellt werden. Mehr…

Da stellt sich doch die Frage, wo das Problem unseres Strafgesetzes liegt. Ich denke, dass bereits § 202 a StGB Phishing unter Strafe stellt.

§ 202 a StGB:
(1)Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Von der CDU/ CSU kann also nur gemeint sein, dass bereits der Versuch des Phishings unter Strafe gestellt werden soll. Dies ist nach aktuellem Recht noch nicht der Fall, da § 202a StGB lediglich ein Vergehen darstellt und die Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 1. Jun 2005

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