Juni 2005

US-Urteil: Online-Börsen haften für Nutzer

Die Richter befanden einstimmig, dass Betreiber von Tauschbörsen wie “Grokster” oder “Morpheus” künftig für Verstöße ihrer Nutzer gegen das Urheberrecht juristisch haftbar gemacht werden können. Der Gang zum Gericht soll allerdings lediglich unter bestimmten Umständen möglich sein: Nur wer Tausch-Technologie klar mit dem Ziel anbiete, den Bruch von Copyright-Bestimmungen zu ermöglichen, könne belangt werden, befanden die Richter.
mehr dazu bei tagesschau.de

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 27. Jun 2005

Rechtsschutzversicherung für Internet-Verträge

Auf die zunehmende Kriminalisierung des Internets reagierte die erste Versicherung mit einem neuen Angebot, und zwar soll das Kostenrisiko für Streitigkeiten aus Online-Geschäften versichert werden. Für sage und schreibe 2,99 € im Monat (Privatkunden) ist man dabei. Jedoch aufgepasst: man sollte sich immer genau die Bedingungen ansehen und dann entscheiden, ob dies wirklich die Versicherung ist, die man benötigt. Andere Versicherungen haben auch schöne Angebote.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 27. Jun 2005

Einstweilige Verfügung gegen T-Online

Wir hatten bereits über die Abmahnung der Wettbewerbszentrale berichtet, die die verlängerten Vertragslaufzeiten durch Ankündigung via E-Mail durch T-Online monierte.

Das Konkurrenzunternehmen Freenet hat nunmehr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Sieg davon getragen: Das LG Hamburg untersagte T-Online, für DSL-Kunden mit bestimmten Zeit- und Volumentarifen eine verlängerte Kündigungsfrist einzuführen, ohne sie ausreichend deutlich über die Veränderungen und ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 21. Jun 2005

Verantwortlichkeit des Forenbetreibers

Das Amtsgericht Winsen hat am 06.06.2005 (Az.:23 C 155/05) die Verantwortlichkeit eines Forenbetreibers für strafbare Inhalte festgestellt:
“Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.”

Der Forenbetreiber konnte auch nicht entgegen, dass er tatsächlich keine Kenntnis von dem Inhalt hatte. Er muss vielmehr auch in seiner Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass rechtswidrige Inhalte umgehend – innerhalb von 24 Stunden – ab Kenntnis bzw. ab kennen müssen entfernt werden.

Zurecht schlägt das kopfhoerer Blog einen bloggernotdienst vor, denn dieselbe Pflicht dürfte auch einen Blogbetreiber in Bezug auf die Kommentierungsmöglichkeiten treffen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 21. Jun 2005

Widerrufsrecht im E-Commerce

1. Grundsätzliches
Nach § 312 d Abs. 1 BGB hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.11.2004 (VIII ZR 375/03) auch richtigerweise festgestellt, dass dies auch für sog. Online- Auktionen gilt. Die Online Auktion ist eigentlich keine richtige Versteigerung im rechtlichen Sinne, sondern ein Kaufvertrag mit vorweggenommener Annahmeerklärung des Verkäufers.

2. Widerrufsbelehrung
Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages in einer den eingesetzten Fernkommunikationsmitteln entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren. (§ 312 c Abs. 1 BGB)
Nach dem OLG Hamm ist der Informationspflicht nicht Genüge getan, wenn man in einem ebay-Angebot über den Link “mich” zu der Widerrufsbelehrung gelangt. Danach sollte eine wirksame Widerrufsbelehrung bereits im Angebotstext erscheinen, denn der Widerruf ist nach dem OLG Hamm “kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen”.

Sonstige Informationspflichten dürfen nach einem Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005 jedoch verlinkt werden. Lesen Sie dazu die Besprechung auf law-blog.de. Das LG Traunstein ist zusätzlich der Ansicht, dass auch die Widerrufsbelehrung verlinkt werden kann, und zwar soll hiernach die Verlinkung unter “Besuchen Sie meinen Shop” zulässig sein.

3. Umgehung
Weiterhin stellt sich die Frage, ob man auf Verkäuferseite den Folgen des Widerrufes entgehen kann. Wird der Vertrag über ebay abgeschlossen und auch wie gewöhnlich abgewickelt, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Zu weilen reist der “Ersteigerer” aber auch zu dem Verkäufer, um die Sache persönlich abzuholen. Hierbei sollte der Verbraucher Vorsicht walten lassen. Wird nämlich vor Ort noch ein neuer Kaufvertrag, mit vielleicht geringen Änderungen abgeschlossen, dann könnte dies zur Folge haben, dass es sich nicht mehr um ein Fernabsatzgeschäft handelt und somit dem Verbraucher auch kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 20. Jun 2005

Petition gegen Abmahnungen

Dem Abmahn-Sport im Internet soll durch eine Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedigungen für Abmahnungen Einhalt geboten werden. Eine Petition soll das gewünschte Ergebnis liefern. Das hat sich zumindest der Initiator des Wikiprojektes so gedacht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 15. Jun 2005

Sperrung von ausländischen Internetauftritten

Der Staat darf von Internet-Zugangsanbietern die Sperrung von rechtsextremen, ausländischen Internet-Angeboten verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Die Düsseldorfer Bezirksregierung hatte den Zugangsanbietern Sperrungsverfügungen für Nazi-Websites zugestellt, die im Ausland ins Internet gestellt werden. Die Zugangsanbieter hatten dagegen Klage eingereicht. Das Gericht entschied nun, dass die Verfügungen durch die Staatsverträge zu Mediendiensten und Jugendschutz gedeckt seien. (Az.: 27 K 5968/02). Mehr dazu bei heise

Auf die Veröffentlichung der Entscheidung bin ich sehr gespannt.

Das erinnerte mich sofort an den Fall, als die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft dem Düsseldorfer Internet- Registrar Joker.com angeordnet hatte, die US-amerikanische Domain ogrish.com im DNS zu sperren.

Hat die deutsche Staatsanwaltschaft das Recht oder sogar die Pflicht, Straftaten auf Internetseiten, die auf einem ausländischen Server gehostet werden zu verfolgen?

Die Staatsanwaltschaft hat die Sperrung einer US-amerikanische Domain veranlasst, und zwar mit der Begründung, sie verstieße gegen § 131 StGB, der die Verherrlichung und Verharmlosung von Gewaltdarstellung unter Strafe stellt.
§ 131 StGB gehört jedoch nicht zu den in §§ 5 bis 7 StGB aufgezählten Normen, die ein Einschreiten durch die deutsche Staatsanwaltschaft rechtfertigen würden. (Nach diesen Normen findet das deutsche Strafrecht auch für Taten, die im Ausland begangen worden sind, wenn bestimmte inländische oder international geschützte Rechtsgüter gefährdet sind, Anwendung.)
Aber das ist auch nicht notwenig, weil es sich in diesem Fall um eine Inlandstat gem. § 3 StGB handelt. Für die Tatortbestimmung zieht man § 9 StGB heran, der besagt, dass der sog. Tatort sowohl der Handlungsort, als auch der Erfolgsort ist. Also: auch überall dort, wo die Webseite abgerufen werden kann.

Die Staatsanwaltschaft handelte jedenfalls rechtmäßig und ich bin auch der Meinung, dass solche Taten geahndet werden müssen. Nichtsdestotrotz stoßen solche Regeln in Kollision zu fremdländischen Rechtsordnungen. Eine einheitliche Regelung wäre von allen Seiten wünschenswert, bis dahin soll es wohl noch lange aus deutscher Sicht heißen:
„Am deutschen Wesen soll die Welt genesen.“

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 14. Jun 2005

Forenbetreiber abgemahnt

Des Anwalts Lieblingssport ist die Abmahnung.

Der Betreiber eines Internet-Forums wurde abgemahnt, weil eines seiner Mitglieder, allein durch seinen frei gewählten Benutzernamen gegen Markenrecht verstoßen hat. In diesem Fall geht es wohl nicht nur um die Zulässigkeit der Abmahnung, sondern auch um die Erstattungsfähigkeit der Kosten. Der abmahnende Rechtsanwalt hat hoch gegriffen und einen Streitwert in Höhe von 100.000,00 € angesetzt. Zudem hat er eine sehr kurze Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung von 3 Tagen gesetzt.

Zur Abmahnung und Gegenabmahnung.
Zum heise Artikel.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 13. Jun 2005

Verfassungsbeschwerde: Beschlagnahme von elektronischen Daten in einer Rechtsanwaltskanzlei

Die Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme des gesamten elektronischen Datenbestands ihrer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltskanzlei und einer unter der gleichen Adresse firmierenden Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens.

Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Bf und ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit
zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes.

Zurm Beschluss vom 12. April 2005 (Az.: 2 BvR 1027/02)
.

Die Leitsätze des Beschlusses:

1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 8. Jun 2005

Microsoft: EU-Kartellverfahren

Der Softwarekonzern Microsoft hat der netzeitung zufolge der EU-Kommission weit gehende Zugeständnisse zur Offenlegung von Schnittstelleninformationen des Windows-Betriebssystems gemacht. Dazu gehört auch das Angebot eines Windows-Systems ohne das Multimedia-Abspielprogramm Media Player.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 7. Jun 2005

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